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   BGH, 24.12.2021 - KRB 11/21   

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https://dejure.org/2021,56312
BGH, 24.12.2021 - KRB 11/21 (https://dejure.org/2021,56312)
BGH, Entscheidung vom 24.12.2021 - KRB 11/21 (https://dejure.org/2021,56312)
BGH, Entscheidung vom 24. Dezember 2021 - KRB 11/21 (https://dejure.org/2021,56312)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unanwendbarkeit des § 74 Abs. 2 OWiG auf nebenbetroffene juristische Personen und Personenvereinigungen

  • rewis.io

    Unentschuldigtes Ausbleiben von Nebenbetroffenen

  • bghst-wolterskluwer

    OWiG § 74 Abs. 2, § 46 Abs. 1; StPO § 444 Abs. 2
    Unentschuldigtes Ausbleiben von Nebenbetroffenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auf nebenbetroffene juristische Personen und Personenvereinigungen ist §

  • rechtsportal.de

    Unanwendbarkeit des § 74 Abs. 2 OWiG auf nebenbetroffene juristische Personen und Personenvereinigungen

  • datenbank.nwb.de

    Unentschuldigtes Ausbleiben von Nebenbetroffenen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Rücknahme des Einspruchs im Bußgeldverfahren bei Rechtsmittel

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Unentschuldigtes Ausbleiben von Nebenbetroffenen im OWI-Verfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 66, 309
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

    Auszug aus BGH, 24.12.2021 - KRB 11/21
    Zudem können für natürliche Personen mit dem Einspruch individuelle persönliche Belastungen verbunden sein, welche sich auf diese regelmäßig intensiver auswirken als auf die Vertreter juristischer Personen (vgl. BVerfG, NZKart 2013, 62 Rn. 50, 56 f. [zur Verzinsungspflicht kartellbehördlicher Geldbußen]).

    Spezialgesetzliche Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Kartellbußgeldverfahren, die vielfach nicht gegen natürliche Personen, sondern gegen juristische Personen und Personenvereinigungen geführt werden, machen demgegenüber einen zahlenmäßig weit untergeordneten Anteil aus (vgl. BVerfG, NZKart 2013, 62 Rn. 52).

    Die hierauf aufsetzende typisierende Betrachtung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, NZKart 2013, 62 Rn. 48, zu der in § 81 f GWB geregelten Verzinsungspflicht, die ausschließlich juristische Personen und Personenvereinigungen, nicht aber natürliche Personen trifft).

  • BGH, 18.07.2012 - 4 StR 603/11

    Verwerfung des Einspruchs des nach Anordnung des persönlichen Erscheinens

    Auszug aus BGH, 24.12.2021 - KRB 11/21
    Der Gesetzgeber hat § 74 Abs. 2 OWiG gezielt als zwingende Bestimmung ausgestaltet, weil er die Verwerfung des Einspruchs als die nach nunmehriger Rechtslage allein angemessene Verfahrensfolge erachtet hat (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/5418 S. 9; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 4 StR 603/11, BGHSt 57, 282 Rn. 14 f.; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 74 Rn. 19; Krumm in Gassner/Seith, OWiG, 2. Aufl., § 74 Rn. 25; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 74 Rn. 19; Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Aufl., § 74 Rn. 16).

    Es verbleibt bei der zwingenden Verwerfungsfolge auch dann, wenn die Sache nach Aufhebung in der Rechtsbeschwerde zurückverwiesen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 1 StR 506/85, BGHSt 33, 394, 396 ff.; BGHSt 57, 282 Rn. 14).

    Das Interesse des Betroffenen und der Allgemeinheit an einer inhaltlich möglichst gerechten Entscheidung tritt in diesen Fällen hinter der Verfahrensökonomie zurück (vgl. BGHSt 57, 282 Rn. 15).

  • OLG Stuttgart, 16.04.2007 - 2 Ss 120/07

    Ordnungswidrigkeitsrecht: Einspruchsverwerfung wegen Ausbleibens des

    Auszug aus BGH, 24.12.2021 - KRB 11/21
    (1) Verschiedene Oberlandesgerichte und ein Teil der Literatur bejahen eine entsprechende Anwendung (vgl. OLG Stuttgart, wistra 2007, 279, 280, jedoch ohne Berücksichtigung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998, BGBl. I S. 156 [künftig: OWiG-Änderungsgesetz]; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 SsBs 29/09, juris; Rogall in Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 30 Rn. 239; Gürtler/Thoma in Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 88 Rn. 8; § 87 Rn. 27; Meyberg in BeckOK OWiG, 32. Ed. [Stand: 1. Oktober 2021], § 29a Rn. 108).

    Dazu wird auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG Zweibrücken, NStZ 1995, 293) verwiesen, die allerdings noch zu § 74 Abs. 2 OWiG in der Fassung vor Inkrafttreten des OWiG-Änderungsgesetz ergangen ist (vgl. OLG Stuttgart, wistra 2007, 279, 280; Rogall in Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 30 Rn. 239; Gürtler/Thoma in Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 88 Rn. 8; Meyberg in BeckOK OWiG, 32. Ed. [Stand: 1. Oktober 2021], § 29a Rn. 108).

  • BGH, 16.06.1970 - 5 StR 602/69

    Zurücknahme der Berufung ohne Zustimmung des Gegners bei unterbrochener

    Auszug aus BGH, 24.12.2021 - KRB 11/21
    Hieran ändert auch der Neubeginn der Hauptverhandlung nach Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht nichts; es gilt vielmehr der Grundsatz der Einheitlichkeit der Hauptverhandlung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Juni 1970 - 5 StR 602/69, BGHSt 23, 277, 278 [juris Rn. 9]; Jesse in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 303 Rn. 4; Eckstein in Münchener Kommentar, StPO, 1. Aufl., § 411 Rn. 45; Maur in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 411 Rn. 31; Cirener in BeckOK, StPO, 41. Ed. [Stand: 1. Oktober 2021], § 303 Rn. 2).

    Der für den Strafprozess maßgebende Gedanke, dass § 303 Satz 1 StPO zwar nicht den "Schutz des Gegners" bezweckt, aber der materiellen Gerechtigkeit dient, indem er die einseitige Verfügung über das Rechtsmittel dem Beschwerdeführer entzieht, sobald die Hauptverhandlung einmal begonnen hat (BGHSt 23, 277, 278 ff. [juris Rn. 9], gilt im Bußgeldverfahren gleichermaßen (§ 71 Abs. 1 OWiG).

  • BGH, 09.10.2018 - KRB 60/17

    Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von

    Auszug aus BGH, 24.12.2021 - KRB 11/21
    Die weiteren Befugnisse, die das Gesetz den Betroffenen einräumt, etwa das Beweisantragsrecht, stehen dem Nebenbetroffenen in gleicher Weise zu (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - KRB 60/17, WuW 2019, 154 Rn. 15 ff. - Flüssiggas III; Habetha/Ulrich in Gassner/Seith, OWiG, 2. Aufl., § 87 Rn. 20).
  • BVerfG, 14.10.1958 - 1 BvR 510/52

    Bußgeldverfahren

    Auszug aus BGH, 24.12.2021 - KRB 11/21
    Das einfach-rechtliche Verbot der reformatio in peius (§ 331, § 358 Abs. 2, § 373 Abs. 2 StPO, § 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG), welches eine verfassungsrechtlich nicht gebotene Ausnahme vom Grundsatz schuldangemessenen Strafens darstellt (BVerfGE 8, 197 [zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der reformatio in peius im Bußgeldverfahren]), gilt dabei nicht.
  • BGH, 10.12.1985 - 1 StR 506/85

    Verwerfung des Einspruchs nach vorangegangenem Rechtsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BGH, 24.12.2021 - KRB 11/21
    Es verbleibt bei der zwingenden Verwerfungsfolge auch dann, wenn die Sache nach Aufhebung in der Rechtsbeschwerde zurückverwiesen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 1 StR 506/85, BGHSt 33, 394, 396 ff.; BGHSt 57, 282 Rn. 14).
  • BayObLG, 06.09.2019 - 202 ObOWi 1581/19

    Einspruchsverwerfung trotz attestierter "voraussichtlicher" Verhinderung

    Auszug aus BGH, 24.12.2021 - KRB 11/21
    Dem liegt die Annahme zugrunde, dass der Betroffene, der seiner in § 73 Abs. 1 OWiG begründeten Anwesenheitspflicht unentschuldigt nicht nachkommt, obschon er geladen und ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung möglich war, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht mehr weiterverfolgen will und damit auf eine richterliche Überprüfung der gegen ihn erhobenen Beschuldigung verzichtet (vgl. BayObLG, Beschluss vom 6. September 2019 - 202 ObOWi 1581/19, juris Rn. 6; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 74 Rn. 19; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 74 Rn. 30).
  • KG, 18.03.1986 - 1 Kart 18/85
    Auszug aus BGH, 24.12.2021 - KRB 11/21
    Die Verweisung in § 88 Abs. 3 OWiG lässt den Nebenbetroffenen allerdings nicht vollständig in die Stellung des Betroffenen einrücken (vgl. KG NJW-RR 1987, 637, 638).
  • BGH, 21.04.2010 - GSSt 1/09

    Keine Einschränkung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der

    Auszug aus BGH, 24.12.2021 - KRB 11/21
    Sie dienen, ebenso wie § 230 Abs. 1, § 231 Abs. 1 StPO, auch dem öffentlichen Interesse an einer möglichst umfassenden und zuverlässigen Wahrheitsermittlung (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1990 - 2 StR 44/90, BGHSt 37, 249, 250, juris Rn. 21; Beschluss vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, BGHSt 55, 87 Rn. 9; RGSt 29, 44, 48; 60, 179 f.; Franke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 339, Rn. 5; Knauer/Kudlich in Münchener Kommentar, StPO, 1. Aufl., § 339 Rn. 4; Gericke in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 339 Rn. 3).
  • BGH, 13.07.2020 - KRB 99/19

    Bierkartell - Kartellrecht: Zweigliedrigkeit des Abgestimmten Verhaltens;

  • BGH, 30.11.1990 - 2 StR 44/90

    Begriff des eigenmächtigen Fortbleibens

  • BGH, 09.07.2019 - KRB 37/19

    Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist i.R.d. Kartellverfahrens

  • OLG Zweibrücken, 20.12.2010 - 1 SsBs 29/09

    Zur Pflicht des Betroffenen zum Erscheinen zu der im selbständigen

  • OLG Zweibrücken, 14.12.1994 - 1 Ss 264/94

    Juristische Person; Persönliches Erscheinen; Rechtsbeschwerde; Verfahrensrüge;

  • OLG Köln, 20.11.2001 - Ss 448/01

    Verfallsanordnung im ordnungswidrigkeitsrechtlichen Bußgeldverfahren

  • RG, 22.04.1926 - II 101/26

    1. Steht der § 339 StPO. der Revisionsrüge der Staatsanwaltschaft entgegen, daß

  • RG, 07.07.1896 - 2266/96

    1. Kann derjenige, welcher mit Bezug auf eine individuell erkennbar gemachte

  • BGH, 25.10.2023 - 2 StR 195/23

    Mitwirkung einer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Schöffin;

    (a) Ob eine Vorschrift als eine solche im Sinne des § 339 StPO anzusehen ist, bestimmt sich nach deren abstrakter Zweckbestimmung (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1990 - 2 StR 44/90, BGHSt 37, 249, 250; Beschluss vom 24. Dezember 2021 - KRB 11/21, BGHSt 66, 309, 313).
  • OLG Oldenburg, 21.11.2022 - 2 Ss OWi 170/22

    Zulässigkeit der Verwerfung des Einspruchs einer nebenbeteiligten juristischen

    Keine Verwerfung des Einspruchs der Nebenbeteiligten bei deren Ausbleiben im Termin (vgl. BGHSt 66, 309 ff).

    Der Bundesgerichtshof hat in einer umfassend begründeten Entscheidung vom 24.12.2021 (KRB 11/21) = BGHSt 66, 309 = DAR 2022, 465, ausgeführt, dass auf nebenbeteiligte juristische Personen § 74 Abs. 2 OWiG nicht anwendbar sei.

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